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Steuerklasse wechseln von 1 auf 2 mit |
17.11.2011 20:50 Steuerklasse wechseln von 1 auf 2 mit |
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jens65

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| Rang: schaut sich noch um |
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Herkunft: Minden Anzahl der Kinder: 2 Familienstand: in Trennung
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Hallo Ihr lieben,
habe mal wieder eine Frage....
Heute habe ich vom Finanzamt meine Lohnsteuerdaten bekommen, so weit, so gut
MMir wurde Steuerklasse 1 aufs Auge gedrückt ( bin ja bekanntlich in Trennung und beide Kinder sind bei mir) und habe einen Kinderfreibetrag drauf.
Hat es Sinn, wenn ich einen Antrag auf Änderung der Steuerklasse zur Steuerklasse 2 stelle, auf dem beide Kinder vermerkt sind?..Habe gelesen, das dies nur bis zum 30.11.2011 machen
Hoffe ihr könnt mir in der Frage weiterhelfen und mir sagen ob dies im trennungsjahr überhaupt möglich ist, oder ob das Finanzamt querschießt, wegen unseres komplizierten Steuerrechtes
Danke schon jetzt für alle Antworten
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| Der Betreiber und die Moderation von Elterntreff-Online distanziert sich hiermit ausdrücklich vom Inhalt des von jens65 am 17.11.2011 um 20:50 verfassten Beitrags im Sinne von Abschnitt 3 des Telemediengesetzes (TMG). Sollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen, bitten wir um Benachrichtigung. (Distanzierung i.S.d. Urteil v. 27.04.2007 - OLG Hamburg - Az.: 324 O 600/06) |
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Google
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Steffix


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Anzahl der Kinder: 2 Familienstand: verlobt
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Hmm. Ich bin auch in Trennung und das Trennungsjahr ist vorbei, Scheidung ist eingereicht und habe mit meinem Ex zusammen Lohnsteuerklasse 4.
Ich würde mich da nochmal informieren ob das so seine richtigkeit hat das Du LSK 1 hast.
__________________ Die Mutter ist Gott in den Augen eines Kindes.
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| Der Betreiber und die Moderation von Elterntreff-Online distanziert sich hiermit ausdrücklich vom Inhalt des von Steffix am 17.11.2011 um 22:15 verfassten Beitrags im Sinne von Abschnitt 3 des Telemediengesetzes (TMG). Sollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen, bitten wir um Benachrichtigung. (Distanzierung i.S.d. Urteil v. 27.04.2007 - OLG Hamburg - Az.: 324 O 600/06) |
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MamiJam unregistriert |
| Zitat: |
Original von Finja
Wenn du alleine mit deinen Kindern wohnst und keins deiner Kinder über 18 Jahren
alt ist, kannst du Steuerklasse 2 bekommen.
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Ich hab ab 2012 die LSK 2 mit 1/2 kind.
Da du Alleinerziehend bist müsstest du die 2 bekommen.
Kinder zählen nur halb auf der Steuerkarte, da deine EX als Mutter Unterhaltspflichtig ist.... kommt sie dem nicht nach kannst du UVG beantragen... trotzdem nur halbe Kinderfreibeträge!
@Steffix....
Das war mit das erste was ich nun hab ändern lassen.... die Lohnsteuerklasse! Sonst kann es dir passieren, dass du bei der Steuer einen guten Betrag nachzahlen darfst!
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Steffix


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Anzahl der Kinder: 2 Familienstand: verlobt
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| Zitat: |
Original von MamiJam
| Zitat: |
Original von Finja
Wenn du alleine mit deinen Kindern wohnst und keins deiner Kinder über 18 Jahren
alt ist, kannst du Steuerklasse 2 bekommen.
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Ich hab ab 2012 die LSK 2 mit 1/2 kind.
Da du Alleinerziehend bist müsstest du die 2 bekommen.
Kinder zählen nur halb auf der Steuerkarte, da deine EX als Mutter Unterhaltspflichtig ist.... kommt sie dem nicht nach kannst du UVG beantragen... trotzdem nur halbe Kinderfreibeträge!
@Steffix....
Das war mit das erste was ich nun hab ändern lassen.... die Lohnsteuerklasse! Sonst kann es dir passieren, dass du bei der Steuer einen guten Betrag nachzahlen darfst! |
Ich habe bei der gemeinde gefragt aber die sind der Meinung erst, wenn die Scheidung durch ist. Warum auch immer.
__________________ Die Mutter ist Gott in den Augen eines Kindes.
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MamiJam unregistriert |
Mir hat das Finanzamt erlärt, dass "dauernt getrennt lebend" steuerlich genauso behandelt wird, wie "geschieden"
Bei der Steuererklärung für 2012 rechnet sich das eh so auf, wie es sein muss, dafür ist ja die Steuererklärung da...
Musst nur aufpassen, dass du dich auch wirklich getrennt veranlagen lässt, sonst könnten Ämter das eventuell so werten, dass die Trennung nicht als vollzogen gilt!
Also Aufpassen! Im Trennungsjahr muss man noch nix ändern, aber ab dem Jahr, das dem Trennungsjahr folgt! Und oft passiert das nicht automatisch, sondern man muss sich selbst kümmern
Look:
| Zitat: |
Personen, bei denen monatlich vom Gehalt Lohnsteuer einbehalten wird, werden in Steuerklassen eingeordnet.
Folgende Steuerklassen sieht das deutsche Steuerrecht vor:
--> Steuerklasse I gilt grundsätzlich für jeden
--> Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende
--> Steuerklasse III gilt für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben
--> Steuerklasse IV gilt für Verheiratete, wenn beide Lohneinkünfte erzielen
--> Steuerklasse V gilt, sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies macht dann Sinn, wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben.
--> Steuerklasse VI gilt für den, der aus weiteren Arbeitsverhältnissen Einkünfte erzielt.
Steuerklassenwechsel sofort nach Trennung ?
Wenn sich die Eheleute trennen, müssen die Steuerklassen nicht sofort geändert werden.
Erst im nächsten Januar nach der Trennung ist die Steuerklasse zu ändern auf I bzw. II, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist, das in Ihrer Wohnung im Inland gemeldet ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Erklärung eines Ehegatten hierüber vorliegt. Diese kann formlos (wichtig ist, dass das Datum der Trennung angegeben wird) abgegeben werden.
Die Änderung der Lohnsteuerkarte auf die Steuerklasse I oder Steuerklasse II ist ab dem nächsten 01.01., der auf das angegebene Trennungsdatum folgt, nötig. In diesem Fall kann die Lohnsteuerkarte einer steuerpflichtigen Person (ohne die des anderen Ehegatten) allein bearbeitet werden.
Für das Jahr, in dem die Trennung erfolgte, kommt dagegen lediglich ein Steuerklassenwechsel (z.B. von der Steuerklassenkombination III/V auf IV/IV) in Betracht, wofür allerdings beide Lohnsteuerkarten und eine entsprechende Erklärung beider Ehegatten notwendig sind. |
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| Der Betreiber und die Moderation von Elterntreff-Online distanziert sich hiermit ausdrücklich vom Inhalt des von MamiJam am 18.11.2011 um 07:25 verfassten Beitrags im Sinne von Abschnitt 3 des Telemediengesetzes (TMG). Sollte dieser Beitrag Ihre Rechte verletzen, bitten wir um Benachrichtigung. (Distanzierung i.S.d. Urteil v. 27.04.2007 - OLG Hamburg - Az.: 324 O 600/06) |
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