Röhrchen
Sorgerecht
Bei einer Scheidung erhalten in den meisten Fällen die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder. Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet waren, hatten bislang generell das alleinige Sorgerecht. Inzwischen können auch Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. Ein Antrag auf dem Jugendamt genügt. Verzichtet eine Frau allerdings auf ihren Alleinvertretungsanspruch, ist dies unwiderruflich.
Für Alltagsfragen ist allein der Partner zuständig, bei dem das Kind lebt. Welcher Kindergarten, welche Schule, Schlafenszeiten, Fernsehkonsum, normale Arztbesuche, Besuche von und bei Freunden, was darf das Kind und was nicht - hier kann der Wunsch des anderen Elternteils getrost ignoriert werden.
Heiraten Vater oder Mutter ein zweites Mal, bleibt es nicht aus, dass auch der Stiefelternteil Entscheidungen treffen muss. Bei Dingen des täglichen Lebens ist das auch erlaubt, ganz offiziell, und im Gesetz verankert - wenn der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.
Haben die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht, sollte der neue Partner eine Vollmacht erhalten, die ihm gestattet, Alltagsentscheidungen für das Kind zu treffen. Dies ist besonders wichtig für unverheiratete Paare, die in einer eheähnlichen Beziehung leben und bei denen die leiblichen Eltern ein gemeinsames Sorgerecht erhielten.
Bei schwerwiegenden Entscheidungen hat der neue Partner nach wie vor keine Entscheidungsgewalt. Hier gilt auch über die Scheidung und die Wiederverheiratung hinaus das gemeinsame Sorgerecht der leiblichen Eltern. Bei Grundsatzfragen wie zum Beispiel einem Schulwechsel oder einem größeren medizinischen Eingriff entscheiden in diesem Fall beide Eltern. Können sie sich nicht einigen, hat jeder Elternteil die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen.
Darüber hinaus berücksichtigt der Gesetzgeber auch die Beziehungen, die in einer Patchwork-Familie wachsen. Stirbt der leibliche Elternteil, kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind in der neuen Familie bleiben darf.
Umgangsrecht
Neben dem bereits bestehenden Umgangsrecht für die Eltern und Geschwister wurde im Kindschaftsrechtsreformgesetz 1997 ein Recht für den Umgang mit den Großeltern sowie den Stiefeltern eingeführt. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl dient und die Stiefeltern tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben. Dies gilt seit 2004 auch für Lebenspartner.
Vorrang beim Umgangsrecht haben die leiblichen Eltern, die nicht mit dem Kind zusammen leben, dann die anderen nahen Verwandten, zum Beispiel die Großeltern, anschließend kommen die Stiefeltern und möglicherweise noch andere Bezugspersonen wie Pflegeeltern.
Allerdings haben Stiefeltern - anders als leibliche Eltern - keine Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Stiefkind hat wiederum nur ein eigenständiges Recht auf den Umgang mit seinem leiblichen Elternteil, nicht jedoch mit Stiefvater oder Stiefmutter.
Unterhalt
Für Kinder, die in eine Patchwork-Familie mitgebracht werden, zahlen die leiblichen Eltern weiter, egal, wie gut die Stiefeltern verdienen. Dieser Anspruch bleibt auch nach längerer Zeit und nach der Heirat mit neuen Partnern bestehen. Die Zahlungen können nur gekürzt werden, wenn in einer neuen Beziehung Kinder geboren oder adoptiert und dadurch die finanziellen Mittel knapp werden.
Der Anspruch des Kindes entfällt erst, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nachweislich nicht (mehr) in der Lage ist, Zahlungen zu leisten oder wenn es selbst genügend Einkünfte hat.
Vor nicht allzu langer Zeit hat die Bundesregierung das Unterhaltsrecht neu geregelt. Ab April 2007 gilt diese Reihenfolge: Erst kommen die Kinder, dann die geschiedenen oder gegenwärtigen Ehepartner. Geschiedene können also nicht mehr wie bisher davon ausgehen, dass ihr ehemaligen Partner bis ins Rentenalter für sie aufkommt, sondern müssen zukünftig verstärkt für sich selbst sorgen.
Erst nach der Zahlung des Unterhalts für die Kinder können frühere Partner berücksichtigt werden. In der Rangfolge kommen zuerst die Mütter, die Kinder versorgen müssen. Ex-Ehepartner ohne Kinder haben also meist geringere Ansprüche. Auch die Rangfolge für weitere Ehen verändert sich. Künftig müssen die erste und die zweite Ehefrau, wenn beide Kinder betreuen, den gleichen Unterhalt bekommen. Bislang war die erste Ehefrau nämlich besser bestellt.
Allerdings hat ein Kind keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Stiefeltern, auch wenn diese mit einem leiblichen Elternteil verheiratet waren. Der Anspruch auf Unterhalt beruht (außer bei Ehegatten) auf Verwandtschaft. Bei einer Patchwork-Familie ist das Kind mit dem Stiefelternteil lediglich verschwägert. Es entsteht auch kein Gewohnheitsrecht, wenn der neuen Partner freiwillig für alle Kinder aufkommt. Die Zahlungen können jederzeit wieder eingestellt werden.
Unverheiratet zusammen lebende Paare haben keinen Unterhaltsanspruch an einen Partner, selbst wenn dieser wegen einer neuen Beziehung nichts mehr zahlt. Die finanzielle Unterstützung ist nicht einmal vorgeschrieben, wenn zum Beispiel eine Frau weiterhin die Kinder betreut, die der Ex-Partner mit in die Beziehung gebracht hat. Das gilt jedoch nicht, wenn aus der Verbindung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Für die muss gezahlt werden, auch wenn es keinen Trauschein gibt. Beim neuen Unterhaltsrecht ist geplant, dass diese Zahlungen sogar länger als drei Jahre dauern können, was wichtig ist, wenn die Partnerschaft nicht lange hält.
Auch wenn ein Ex-Mann für die Kinder aus einer früheren Beziehung finanziell verantwortlich ist, muss er nicht die neue Verbindung seiner früheren Frau finanzieren. Heiratet sie wieder, darf er die Zahlungen für sie sofort einstellen. Auch wenn sie mit ihrem neuen Mann zusammen zieht, kann er spätestens nach zwei oder drei Jahren die monatlichen Zahlungen reduzieren. Und wenn der neue Partner gut verdient, ist sogar eine größere Kürzung möglich. Dies gilt aber nicht für das, was den Kindern zusteht.
Die Zahlungen, die an Kinder und frühere Partner geleistet werden müssen, sind häufig eine starke Belastung für die neue Familie. Trotzdem dürfen sie nicht gekürzt werden, weil der Unterhaltspflichtige seinen Job aufgegeben hat, und fortan zu Hause die Kinder betreut. Auch wenn der neue Partner des Unterhaltszahlers aus dem gleichen Grund seine Arbeitsstelle kündigt, darf das nicht zulasten der früheren Familie gehen.
Selbst wenn der Vater oder die Mutter Elternzeit nehmen und dadurch einen Teil ihres Gehaltes verlieren, bleibt der Anspruch auf Unterhalt ungekürzt bestehen. Änderungen sind nur möglich, wenn ein Kind geboren oder adoptiert wird und deshalb die Mittel knapp sind. Ab April 2007 soll es jedoch möglich sein, die Zahlungen an den Ex-Partner zu kürzen, wenn der neue Ehepartner zu Hause bleibt, um sich um den Nachwuchs zu kümmern.
Quelle: www.eltern.de/Recht
Bei einer Scheidung erhalten in den meisten Fällen die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder. Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet waren, hatten bislang generell das alleinige Sorgerecht. Inzwischen können auch Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. Ein Antrag auf dem Jugendamt genügt. Verzichtet eine Frau allerdings auf ihren Alleinvertretungsanspruch, ist dies unwiderruflich.
Für Alltagsfragen ist allein der Partner zuständig, bei dem das Kind lebt. Welcher Kindergarten, welche Schule, Schlafenszeiten, Fernsehkonsum, normale Arztbesuche, Besuche von und bei Freunden, was darf das Kind und was nicht - hier kann der Wunsch des anderen Elternteils getrost ignoriert werden.
Heiraten Vater oder Mutter ein zweites Mal, bleibt es nicht aus, dass auch der Stiefelternteil Entscheidungen treffen muss. Bei Dingen des täglichen Lebens ist das auch erlaubt, ganz offiziell, und im Gesetz verankert - wenn der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.
Haben die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht, sollte der neue Partner eine Vollmacht erhalten, die ihm gestattet, Alltagsentscheidungen für das Kind zu treffen. Dies ist besonders wichtig für unverheiratete Paare, die in einer eheähnlichen Beziehung leben und bei denen die leiblichen Eltern ein gemeinsames Sorgerecht erhielten.
Bei schwerwiegenden Entscheidungen hat der neue Partner nach wie vor keine Entscheidungsgewalt. Hier gilt auch über die Scheidung und die Wiederverheiratung hinaus das gemeinsame Sorgerecht der leiblichen Eltern. Bei Grundsatzfragen wie zum Beispiel einem Schulwechsel oder einem größeren medizinischen Eingriff entscheiden in diesem Fall beide Eltern. Können sie sich nicht einigen, hat jeder Elternteil die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen.
Darüber hinaus berücksichtigt der Gesetzgeber auch die Beziehungen, die in einer Patchwork-Familie wachsen. Stirbt der leibliche Elternteil, kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind in der neuen Familie bleiben darf.
Umgangsrecht
Neben dem bereits bestehenden Umgangsrecht für die Eltern und Geschwister wurde im Kindschaftsrechtsreformgesetz 1997 ein Recht für den Umgang mit den Großeltern sowie den Stiefeltern eingeführt. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl dient und die Stiefeltern tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben. Dies gilt seit 2004 auch für Lebenspartner.
Vorrang beim Umgangsrecht haben die leiblichen Eltern, die nicht mit dem Kind zusammen leben, dann die anderen nahen Verwandten, zum Beispiel die Großeltern, anschließend kommen die Stiefeltern und möglicherweise noch andere Bezugspersonen wie Pflegeeltern.
Allerdings haben Stiefeltern - anders als leibliche Eltern - keine Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Stiefkind hat wiederum nur ein eigenständiges Recht auf den Umgang mit seinem leiblichen Elternteil, nicht jedoch mit Stiefvater oder Stiefmutter.
Unterhalt
Für Kinder, die in eine Patchwork-Familie mitgebracht werden, zahlen die leiblichen Eltern weiter, egal, wie gut die Stiefeltern verdienen. Dieser Anspruch bleibt auch nach längerer Zeit und nach der Heirat mit neuen Partnern bestehen. Die Zahlungen können nur gekürzt werden, wenn in einer neuen Beziehung Kinder geboren oder adoptiert und dadurch die finanziellen Mittel knapp werden.
Der Anspruch des Kindes entfällt erst, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nachweislich nicht (mehr) in der Lage ist, Zahlungen zu leisten oder wenn es selbst genügend Einkünfte hat.
Vor nicht allzu langer Zeit hat die Bundesregierung das Unterhaltsrecht neu geregelt. Ab April 2007 gilt diese Reihenfolge: Erst kommen die Kinder, dann die geschiedenen oder gegenwärtigen Ehepartner. Geschiedene können also nicht mehr wie bisher davon ausgehen, dass ihr ehemaligen Partner bis ins Rentenalter für sie aufkommt, sondern müssen zukünftig verstärkt für sich selbst sorgen.
Erst nach der Zahlung des Unterhalts für die Kinder können frühere Partner berücksichtigt werden. In der Rangfolge kommen zuerst die Mütter, die Kinder versorgen müssen. Ex-Ehepartner ohne Kinder haben also meist geringere Ansprüche. Auch die Rangfolge für weitere Ehen verändert sich. Künftig müssen die erste und die zweite Ehefrau, wenn beide Kinder betreuen, den gleichen Unterhalt bekommen. Bislang war die erste Ehefrau nämlich besser bestellt.
Allerdings hat ein Kind keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Stiefeltern, auch wenn diese mit einem leiblichen Elternteil verheiratet waren. Der Anspruch auf Unterhalt beruht (außer bei Ehegatten) auf Verwandtschaft. Bei einer Patchwork-Familie ist das Kind mit dem Stiefelternteil lediglich verschwägert. Es entsteht auch kein Gewohnheitsrecht, wenn der neuen Partner freiwillig für alle Kinder aufkommt. Die Zahlungen können jederzeit wieder eingestellt werden.
Unverheiratet zusammen lebende Paare haben keinen Unterhaltsanspruch an einen Partner, selbst wenn dieser wegen einer neuen Beziehung nichts mehr zahlt. Die finanzielle Unterstützung ist nicht einmal vorgeschrieben, wenn zum Beispiel eine Frau weiterhin die Kinder betreut, die der Ex-Partner mit in die Beziehung gebracht hat. Das gilt jedoch nicht, wenn aus der Verbindung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Für die muss gezahlt werden, auch wenn es keinen Trauschein gibt. Beim neuen Unterhaltsrecht ist geplant, dass diese Zahlungen sogar länger als drei Jahre dauern können, was wichtig ist, wenn die Partnerschaft nicht lange hält.
Auch wenn ein Ex-Mann für die Kinder aus einer früheren Beziehung finanziell verantwortlich ist, muss er nicht die neue Verbindung seiner früheren Frau finanzieren. Heiratet sie wieder, darf er die Zahlungen für sie sofort einstellen. Auch wenn sie mit ihrem neuen Mann zusammen zieht, kann er spätestens nach zwei oder drei Jahren die monatlichen Zahlungen reduzieren. Und wenn der neue Partner gut verdient, ist sogar eine größere Kürzung möglich. Dies gilt aber nicht für das, was den Kindern zusteht.
Die Zahlungen, die an Kinder und frühere Partner geleistet werden müssen, sind häufig eine starke Belastung für die neue Familie. Trotzdem dürfen sie nicht gekürzt werden, weil der Unterhaltspflichtige seinen Job aufgegeben hat, und fortan zu Hause die Kinder betreut. Auch wenn der neue Partner des Unterhaltszahlers aus dem gleichen Grund seine Arbeitsstelle kündigt, darf das nicht zulasten der früheren Familie gehen.
Selbst wenn der Vater oder die Mutter Elternzeit nehmen und dadurch einen Teil ihres Gehaltes verlieren, bleibt der Anspruch auf Unterhalt ungekürzt bestehen. Änderungen sind nur möglich, wenn ein Kind geboren oder adoptiert wird und deshalb die Mittel knapp sind. Ab April 2007 soll es jedoch möglich sein, die Zahlungen an den Ex-Partner zu kürzen, wenn der neue Ehepartner zu Hause bleibt, um sich um den Nachwuchs zu kümmern.
Quelle: www.eltern.de/Recht