Patchwork-Familie: Sorgerecht & Umgangsrecht & Unterhalt

Röhrchen
Sorgerecht

Bei einer Scheidung erhalten in den meisten Fällen die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder. Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet waren, hatten bislang generell das alleinige Sorgerecht. Inzwischen können auch Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. Ein Antrag auf dem Jugendamt genügt. Verzichtet eine Frau allerdings auf ihren Alleinvertretungsanspruch, ist dies unwiderruflich.

Für Alltagsfragen ist allein der Partner zuständig, bei dem das Kind lebt. Welcher Kindergarten, welche Schule, Schlafenszeiten, Fernsehkonsum, normale Arztbesuche, Besuche von und bei Freunden, was darf das Kind und was nicht - hier kann der Wunsch des anderen Elternteils getrost ignoriert werden.

Heiraten Vater oder Mutter ein zweites Mal, bleibt es nicht aus, dass auch der Stiefelternteil Entscheidungen treffen muss. Bei Dingen des täglichen Lebens ist das auch erlaubt, ganz offiziell, und im Gesetz verankert - wenn der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Haben die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht, sollte der neue Partner eine Vollmacht erhalten, die ihm gestattet, Alltagsentscheidungen für das Kind zu treffen. Dies ist besonders wichtig für unverheiratete Paare, die in einer eheähnlichen Beziehung leben und bei denen die leiblichen Eltern ein gemeinsames Sorgerecht erhielten.

Bei schwerwiegenden Entscheidungen hat der neue Partner nach wie vor keine Entscheidungsgewalt. Hier gilt auch über die Scheidung und die Wiederverheiratung hinaus das gemeinsame Sorgerecht der leiblichen Eltern. Bei Grundsatzfragen wie zum Beispiel einem Schulwechsel oder einem größeren medizinischen Eingriff entscheiden in diesem Fall beide Eltern. Können sie sich nicht einigen, hat jeder Elternteil die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen.

Darüber hinaus berücksichtigt der Gesetzgeber auch die Beziehungen, die in einer Patchwork-Familie wachsen. Stirbt der leibliche Elternteil, kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind in der neuen Familie bleiben darf.


Umgangsrecht

Neben dem bereits bestehenden Umgangsrecht für die Eltern und Geschwister wurde im Kindschaftsrechtsreformgesetz 1997 ein Recht für den Umgang mit den Großeltern sowie den Stiefeltern eingeführt. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl dient und die Stiefeltern tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben. Dies gilt seit 2004 auch für Lebenspartner.

Vorrang beim Umgangsrecht haben die leiblichen Eltern, die nicht mit dem Kind zusammen leben, dann die anderen nahen Verwandten, zum Beispiel die Großeltern, anschließend kommen die Stiefeltern und möglicherweise noch andere Bezugspersonen wie Pflegeeltern.

Allerdings haben Stiefeltern - anders als leibliche Eltern - keine Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Stiefkind hat wiederum nur ein eigenständiges Recht auf den Umgang mit seinem leiblichen Elternteil, nicht jedoch mit Stiefvater oder Stiefmutter.



Unterhalt

Für Kinder, die in eine Patchwork-Familie mitgebracht werden, zahlen die leiblichen Eltern weiter, egal, wie gut die Stiefeltern verdienen. Dieser Anspruch bleibt auch nach längerer Zeit und nach der Heirat mit neuen Partnern bestehen. Die Zahlungen können nur gekürzt werden, wenn in einer neuen Beziehung Kinder geboren oder adoptiert und dadurch die finanziellen Mittel knapp werden.

Der Anspruch des Kindes entfällt erst, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nachweislich nicht (mehr) in der Lage ist, Zahlungen zu leisten oder wenn es selbst genügend Einkünfte hat.

Vor nicht allzu langer Zeit hat die Bundesregierung das Unterhaltsrecht neu geregelt. Ab April 2007 gilt diese Reihenfolge: Erst kommen die Kinder, dann die geschiedenen oder gegenwärtigen Ehepartner. Geschiedene können also nicht mehr wie bisher davon ausgehen, dass ihr ehemaligen Partner bis ins Rentenalter für sie aufkommt, sondern müssen zukünftig verstärkt für sich selbst sorgen.

Erst nach der Zahlung des Unterhalts für die Kinder können frühere Partner berücksichtigt werden. In der Rangfolge kommen zuerst die Mütter, die Kinder versorgen müssen. Ex-Ehepartner ohne Kinder haben also meist geringere Ansprüche. Auch die Rangfolge für weitere Ehen verändert sich. Künftig müssen die erste und die zweite Ehefrau, wenn beide Kinder betreuen, den gleichen Unterhalt bekommen. Bislang war die erste Ehefrau nämlich besser bestellt.

Allerdings hat ein Kind keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Stiefeltern, auch wenn diese mit einem leiblichen Elternteil verheiratet waren. Der Anspruch auf Unterhalt beruht (außer bei Ehegatten) auf Verwandtschaft. Bei einer Patchwork-Familie ist das Kind mit dem Stiefelternteil lediglich verschwägert. Es entsteht auch kein Gewohnheitsrecht, wenn der neuen Partner freiwillig für alle Kinder aufkommt. Die Zahlungen können jederzeit wieder eingestellt werden.

Unverheiratet zusammen lebende Paare haben keinen Unterhaltsanspruch an einen Partner, selbst wenn dieser wegen einer neuen Beziehung nichts mehr zahlt. Die finanzielle Unterstützung ist nicht einmal vorgeschrieben, wenn zum Beispiel eine Frau weiterhin die Kinder betreut, die der Ex-Partner mit in die Beziehung gebracht hat. Das gilt jedoch nicht, wenn aus der Verbindung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Für die muss gezahlt werden, auch wenn es keinen Trauschein gibt. Beim neuen Unterhaltsrecht ist geplant, dass diese Zahlungen sogar länger als drei Jahre dauern können, was wichtig ist, wenn die Partnerschaft nicht lange hält.

Auch wenn ein Ex-Mann für die Kinder aus einer früheren Beziehung finanziell verantwortlich ist, muss er nicht die neue Verbindung seiner früheren Frau finanzieren. Heiratet sie wieder, darf er die Zahlungen für sie sofort einstellen. Auch wenn sie mit ihrem neuen Mann zusammen zieht, kann er spätestens nach zwei oder drei Jahren die monatlichen Zahlungen reduzieren. Und wenn der neue Partner gut verdient, ist sogar eine größere Kürzung möglich. Dies gilt aber nicht für das, was den Kindern zusteht.

Die Zahlungen, die an Kinder und frühere Partner geleistet werden müssen, sind häufig eine starke Belastung für die neue Familie. Trotzdem dürfen sie nicht gekürzt werden, weil der Unterhaltspflichtige seinen Job aufgegeben hat, und fortan zu Hause die Kinder betreut. Auch wenn der neue Partner des Unterhaltszahlers aus dem gleichen Grund seine Arbeitsstelle kündigt, darf das nicht zulasten der früheren Familie gehen.

Selbst wenn der Vater oder die Mutter Elternzeit nehmen und dadurch einen Teil ihres Gehaltes verlieren, bleibt der Anspruch auf Unterhalt ungekürzt bestehen. Änderungen sind nur möglich, wenn ein Kind geboren oder adoptiert wird und deshalb die Mittel knapp sind. Ab April 2007 soll es jedoch möglich sein, die Zahlungen an den Ex-Partner zu kürzen, wenn der neue Ehepartner zu Hause bleibt, um sich um den Nachwuchs zu kümmern.

Quelle: www.eltern.de/Recht
nirak
Hallo Röhrchen,

ich finde Deinen Beitrag interessant.
Ich lebe seit ca. 2 Jahren mit meiner Tochter alleine. War mit dem Vater meiner Tochter nicht verheiratet, wir haben aber beide das gemeinsame Sorgerecht.
Wie verhält sich das eigentlich mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Habe mich darum nie gekümmert aber schon oft davon gehört und kann mir nicht so recht was darunter vorstellen. Was verbirgt sich dahinter und wo beantragt man so was, wenn man es beansprucht.

Gruß Nirak.
Röhrchen
Zitat:
Original von nirak
Hallo Röhrchen,

ich finde Deinen Beitrag interessant.
Ich lebe seit ca. 2 Jahren mit meiner Tochter alleine. War mit dem Vater meiner Tochter nicht verheiratet, wir haben aber beide das gemeinsame Sorgerecht.
Wie verhält sich das eigentlich mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Habe mich darum nie gekümmert aber schon oft davon gehört und kann mir nicht so recht was darunter vorstellen. Was verbirgt sich dahinter und wo beantragt man so was, wenn man es beansprucht.

Gruß Nirak.


Hallo Nirak, hallo

also mit demAufenthaltsbestimmungsrecht ist es so, dass dieses vom Jugendamt demjenigen zugesprochen werden kann, bei dem sich das Kind überwiegend in der Regel aufhält und der Elternteil, der die aktive Betreuung des Kindes ausübt.

Beantragt werden kann das beim Jugendamt problemlos, wenn beide Sorgeberechtigten gemeinsam dort die Erklärung zu Protokoll geben. Es wird dann eine Bescheinigung ausgestellt, wo in etwa drin steht

"...erschienen heute gemeinsam Frau X und Herr Y und erklärten übereinstimmend, dass im beiderseitigem Einvernehmen das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Frau X liegt...blablabla..."


so in etwa. zwinkern gut so!
nirak
Hallo Röhrchen,

danke für die Erläuterung. Aber wie gehe ich vor, wenn der Vater meiner Tochter damit nicht zum Beispiel einverstanden ist, wenn ich es für mich beanspruche. Welche Nachteile bzw. Vorteile hat er dadurch, wenn mir das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen werden sollte. Denn er hat seine Tochter alle 14 Tage und in seiner Urlaubszeit Ostern und im Sommer mal eine Woche. Darüber haben wir uns so per Absprache einigen können, obwohl er manchmal querschlägt und mit Post von seinem Anwalt droht, wenn ihm mal was nicht paßt und eine Woche später nimmt er es dann wieder zurück und will doch mit mir zusammen die Tage planen.

Gruß Nirak
littleitaly
Zitat:
Original von Röhrchen
Sorgerecht

Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet waren, hatten bislang generell das alleinige Sorgerecht. Inzwischen können auch Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. Ein Antrag auf dem Jugendamt genügt.


Hallo Röhrchen,

interessanter Beitrag. Da fällt mir gerade in meinem aktuellen Fall folgende Frage ein.

Ich bekomme ja bekanntlich im Februar mein Kind von meinem Partner, mit dem ich nicht zusammen lebe (getrennte Wohnungen in 30 km Entfernung).

Also haben wir keine eheähnliche Gemeinschaft. Können wir dann nicht das beiderseitige Sorgerecht beantragen?
nate
Zitat:
Original von littleitaly
Zitat:
Original von Röhrchen
Sorgerecht

Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet waren, hatten bislang generell das alleinige Sorgerecht. Inzwischen können auch Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. Ein Antrag auf dem Jugendamt genügt.


Hallo Röhrchen,

interessanter Beitrag. Da fällt mir gerade in meinem aktuellen Fall folgende Frage ein.

Ich bekomme ja bekanntlich im Februar mein Kind von meinem Partner, mit dem ich nicht zusammen lebe (getrennte Wohnungen in 30 km Entfernung).

Also haben wir keine eheähnliche Gemeinschaft. Können wir dann nicht das beiderseitige Sorgerecht beantragen?


Das gemeinsame Sorgerecht könnt ihr jederzeit beim Jugendamt unterschreiben. Vorab muss Dein Partner aber die Vaterschaftsanerkennung bei der Gemeinde unterschreiben.
littleitaly
Aha, danke nate.

Aber im o. g. Beitrag hört es sich fast so an, als ginge es nur bei eheähnlichen Gemeinschaften.

Muss das jetzt dringend in Angriff nehmen. Vaterschaftsanerkennung usw. Nicht, dass das Kind früher kommt. Geht ja auch im die Namesgebung des Kindes, welches den Namen des Kindsvaters tragen soll.
nate
Zitat:
Original von littleitaly
Aha, danke nate.

Aber im o. g. Beitrag hört es sich fast so an, als ginge es nur bei eheähnlichen Gemeinschaften.

Muss das jetzt dringend in Angriff nehmen. Vaterschaftsanerkennung usw. Nicht, dass das Kind früher kommt. Geht ja auch im die Namesgebung des Kindes, welches den Namen des Kindsvaters tragen soll.


Wie gesagt, der Vater des Kindes kann mit Deiner und der Unterschrift des Vaters ohne weiteres das Sorgerecht erhalten. Dies ist dann gleichgestellt wie mit Verheirateten. Habe meinem Ex (mit dem ich nicht verheiratet war) auch das gemeinsame Sorgerecht erteilt. Erkundige Dich aber mal beim JA, ob Du die Sorgerechtserklärung auch schon vor der Geburt erteilen kannst. Eine Vaterschaftsanerkennung könnt ihr auf alle Fälle vorher unterschreiben.
Röhrchen
Zitat:
Original von littleitaly
Zitat:
Original von Röhrchen
Sorgerecht

Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet waren, hatten bislang generell das alleinige Sorgerecht. Inzwischen können auch Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. Ein Antrag auf dem Jugendamt genügt.


Hallo Röhrchen,

interessanter Beitrag. Da fällt mir gerade in meinem aktuellen Fall folgende Frage ein.

Ich bekomme ja bekanntlich im Februar mein Kind von meinem Partner, mit dem ich nicht zusammen lebe (getrennte Wohnungen in 30 km Entfernung).

Also haben wir keine eheähnliche Gemeinschaft. Können wir dann nicht das beiderseitige Sorgerecht beantragen?
Nate hats schon beantwortet. Wenn du genaueres wissen musst, Anruf beim Jugendamt genügt. Die erklären dir das dann.


Zitat:
Original von Nirak
Hallo Röhrchen,

danke für die Erläuterung. Aber wie gehe ich vor, wenn der Vater meiner Tochter damit nicht zum Beispiel einverstanden ist, wenn ich es für mich beanspruche. Welche Nachteile bzw. Vorteile hat er dadurch, wenn mir das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen werden sollte. Denn er hat seine Tochter alle 14 Tage und in seiner Urlaubszeit Ostern und im Sommer mal eine Woche. Darüber haben wir uns so per Absprache einigen können, obwohl er manchmal querschlägt und mit Post von seinem Anwalt droht, wenn ihm mal was nicht paßt und eine Woche später nimmt er es dann wieder zurück und will doch mit mir zusammen die Tage planen.

Gruß Nirak

Ganz so genau kann ich das auch nicht beantworten, weil das ja nicht mein Bereich ist, aber ich denke mal, mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist gemeint, dass derjenige, der es innehat bestimmen kann, "das Kind lebt bei mir". Es geht wohl nicht darum, dass einzelne tage zu planen sind, sondern generell das Recht zu bestimmen, wo das Kind sich in der Regel aufhalten soll.

gut so!

Frage beim Jugendamt kann da sicher weiterhelfen
michaela
danke schön für den Beitrag, hat mir viel Sorgen genommen. :-)
LillyMa
Zitat:
Original von Röhrchen
Sorgerecht

Umgangsrecht

Neben dem bereits bestehenden Umgangsrecht für die Eltern und Geschwister wurde im Kindschaftsrechtsreformgesetz 1997 ein Recht für den Umgang mit den Großeltern sowie den Stiefeltern eingeführt. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl dient und die Stiefeltern tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben.

Vorrang beim Umgangsrecht haben die leiblichen Eltern, die nicht mit dem Kind zusammen leben, dann die anderen nahen Verwandten, zum Beispiel die Großeltern, anschließend kommen die Stiefeltern und möglicherweise noch andere Bezugspersonen wie Pflegeeltern.



www.eltern.de/Recht[/SIZE][/I]



Hallo Röhrchen auch eine Frage von mir hallo

könnte ich also beim JA das Recht bekommen meinen Neffen zu sehen (ohne seine Mutter)? Er würde mich auch gerne sehen und wir haben ein gutes Verhältnis zueinander nur meine Schwester verhindert und verbietet das mein Neffe mich besucht oder ich ihn überhaupt sehen darf..
michaela
ohne Einwilligung der Mutter, sorry, aber das ist mir zu heftig.

Hier sollte die Eltern schon das Sagen haben und wenn sie sich über eine bestimmten Punkt nicht einigen können diesen erstmal auf´s Eis legen sonst gerät die Sache nach der Trennung etc. vollkommen ausser Kontrolle mit dem Ergebnis, das jeder jedem misstraut und alles hintenrum gemacht wird. Braucht niemand.
michaela
bei mir wollten meine Eltern ein Umgangsrecht mit meinem Sohn einklagen weil sie mit mir nicht mehr reden konnten und dachten so könnten sie sich über den Kopf ihrer Tochter hinweg setzen. Ging nach hinten los, sie haben durch das ganze Gerichtsverfahren etc.
(sind im Gerichtssaal doch sehr laut geworden) am Schluss ein Näherungsverbot bekommen.
LillyMa
Zitat:
Original von michaela
ohne Einwilligung der Mutter, sorry, aber das ist mir zu heftig.

Hier sollte die Eltern schon das Sagen haben und wenn sie sich über eine bestimmten Punkt nicht einigen können diesen erstmal auf´s Eis legen sonst gerät die Sache nach der Trennung etc. vollkommen ausser Kontrolle mit dem Ergebnis, das jeder jedem misstraut und alles hintenrum gemacht wird. Braucht niemand.


Ich bin ansonsten nicht so und die anderen User wissen das alle aaaaber...
Du hast keine Ahnung um was es geht und warum ich diese Frage stelle!!! Also bitte ich dich höflich bevor mir tierisch der Kragen platzt, weil ich total empfindlich bin wenns um meinen Neffen und die Zwischenmenschliche Beziehung zu mir und meiner Schwester geht, wenn du zu meiner Frage die an RÖHRCHEN gerichtet war nichts beizutragen hast, dir deinen Kommentar zu schenken!!!
nate
hallo LillyMa, mensch ich wünsche Dir, dass Du da irgendetwas erreichen könntest. Hast Deinen Neffen seit dem zoff nicht mehr gesehen verwirrt dickes Bussi

Hast Du schon einmal beim Jugendamt angerufen, die müssten Dir doch auch eine adäquate Antwort geben können.

Drücke Dir die Daumen dickes Bussi
michaela
Das hier ist ein öffentliches Forum da kann der antworten der möchte.
Röhrchen
Zitat:
Original von LillyMa
Zitat:
Original von Röhrchen
Sorgerecht

Umgangsrecht

Neben dem bereits bestehenden Umgangsrecht für die Eltern und Geschwister wurde im Kindschaftsrechtsreformgesetz 1997 ein Recht für den Umgang mit den Großeltern sowie den Stiefeltern eingeführt. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl dient und die Stiefeltern tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben.

Vorrang beim Umgangsrecht haben die leiblichen Eltern, die nicht mit dem Kind zusammen leben, dann die anderen nahen Verwandten, zum Beispiel die Großeltern, anschließend kommen die Stiefeltern und möglicherweise noch andere Bezugspersonen wie Pflegeeltern.



www.eltern.de/Recht[/SIZE][/I]



Hallo Röhrchen auch eine Frage von mir hallo

könnte ich also beim JA das Recht bekommen meinen Neffen zu sehen (ohne seine Mutter)? Er würde mich auch gerne sehen und wir haben ein gutes Verhältnis zueinander nur meine Schwester verhindert und verbietet das mein Neffe mich besucht oder ich ihn überhaupt sehen darf..


Hallo LillyMa hallo

mmmmh, verzwickt.
ich denke mal, es kommt dabei auch auf das ALter des Kindes an.
Einem Kind wird mit zunehmenden Alter immer mehr Selbstentscheidungen
zugebilligt. So kann es durchaus sein, dass, wenn das Kind alt genug ist und
es dich sehen will, dieses Recht auch durchsetzen darf. Mit dem geregelten Umgangsrecht
was hier beschrieben ist, ist in erster Linie das Verhältnis zwischen Eltern <> Kindern <> Großeltern gemeint. Aus dem Bauch heraus würde ich vermuten, dass das Wort der leiblichen Mutter mehr gewichtet wird. Wenn sie also der Meinung ist, ihr Kind sollte mit dir keinen Umgang pflegen, dann wird
wohl kaum jemand dagegen etwas anderes wagen.

Frag doch pauschal ("...isch hätt da mal gern ein Problem...") beim JA nach. gut so!

Gruß
Röhrchen
LillyMa
Zitat:
Original von nate
hallo LillyMa, mensch ich wünsche Dir, dass Du da irgendetwas erreichen könntest. Hast Deinen Neffen seit dem zoff nicht mehr gesehen verwirrt dickes Bussi

Hast Du schon einmal beim Jugendamt angerufen, die müssten Dir doch auch eine adäquate Antwort geben können.

Drücke Dir die Daumen dickes Bussi



Nein leider nicht nate (du kennst ja die geschichte noch gelle?) und ich könnte heulen deswegen.. Er durfte nicht mal zu meinem Geburtstag kommen. Den Großeltern hat sie verboten ihn mitzunehmen. Und er muss geheult und getobt haben, sie angebettelt haben und fix und fertig gewesen sein. Ich denk immerzu daran wie sehr sie ihm damit weh tut.. Und mir auch.. Er leidet wie ein Hund und ihr ist es egal haupsache sie trifft mich damit.. Das sie mich treffen will egal wie hat sie so auch gesagt..
LillyMa
Dank dir einstweilen Frank dickes Bussi er ist jetz sechs Jahre alt seufz
Kat
Michaela: vllt stellst DU Dich einfach auch mal vor, mit allem was Du bist und auch mit Deiner Problematik; dann kann man vllt bisschen besser einschätzen, was eiegtnlich Dein Hintergrund ist?!

Oder gibt es ne Vorstellung von Dir, die ich einfach wegdissoziiere??? zwinkern

Katrin