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Erläuterung rund um das geregelte Sorgerecht für Kinder.
Quelle: Auszüge aus Wikipedia
Erläuterung rund um das geregelte Sorgerecht für Kinder.
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| Inhaber des Sorgerechts Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der Inhaberschaft des Sorgerechts am Kinde zwischen ehelichen und unehelichen (= nichtehelichen) Kindern. Dabei werden die Begriffe des ehelichen und des nichtehelichen Kindes ausdrücklich im BGB nicht mehr verwandt; von der Sache her knüpfen die §§ 1626 ff. BGB jedoch an diesen Erscheinungen weiterhin an. Unterscheidung ehelich/nichtehelich Bei der Reform des Kindschaftsrechts 1998 hat der Gesetzgeber die Begriffe 'eheliches Kind' und 'nichteheliches Kind' aus dem Familienrecht entfernt. Die 'Ehelichkeit' bzw. die 'Nichtehelichkeit' eines Kindes soll nicht zum Anknüpfungspunkt von Rechtsfolgen gemacht werden. Bei ehelichen Kindern sind Mutter und Vater gemeinsam Inhaber des Sorgerechts (§ 1626 BGB), wenn dieses nicht von Gerichts wegen angesichts des Kindeswohls dem einen Teil zugesprochen wurde und dem anderen Teil entzogen wurde oder das Sorgerecht eines Elternteils ruht (§ 1673, § 1674 BGB). Bei nichtehelichen Kindern ist grundsätzlich nur die Mutter Inhaberin des Sorgerecht (§ 1626a Abs.2 BGB). Der Vater (d. h. die Person, welche die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat oder dessen Verwandtschaft mit dem Kind gerichtlich festgestellt wurde) hat kein Sorgerecht, es sei denn, dass die Mutter sich mit ihm verheiratet oder dass beide zusammen eine Sorgeerklärung abgeben. Gegen den Willen der Mutter besteht für den Vater eines nichtehelichen Kindes, das nach Juli 1998 geboren wurde, derzeit keine Möglichkeit das Sorgerecht (mit)zuerlangen. Diese Regelung ist Gegenstand heftiger rechtspolitischer Auseinandersetzungen. Eine Ausnahmeregelung besteht derzeit nur für sogenannte "Altfälle", deren Eltern sich bereits vor der Kindschaftsrechtsreform - also vor Juli 1998 - getrennt hatten und somit eine Sorgeerklärung seinerzeit nicht öffentlich beurkunden lassen konnten (Art. 224 EGBGB). Dem Vater steht lediglich in der Zeit, in der sich das Kind legal bei ihm im Rahmen des Besuchs- und Umgangsrechtes aufhält, die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu (§ 1687a i.V.m. § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). Inhaber des Sorgerechts bei ehelichen Kindern Bezüglich des Sorgerechts wird zwischen dem Sorgerecht am Kinde während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem Sorgerecht am Kinde bei getrenntlebenden Eltern unterschieden. Für das Sorgerecht am ehelichen Kinde kommt es somit auf eine rechtliche Scheidung der Ehe nicht an; maßgeblich ist, ob die Ehe gemeinschaftlich gelebt wird. Freilich kann bei Weiterbestehen der Ehe jeder Teil die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verlangen (§ 1353 Abs.1 BGB). Eheliche Lebensgemeinschaft Das Sorgerecht steht in Deutschland für eheliche Kinder beiden verheirateten Elternteilen, welche in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, grundsätzlich gemeinsam (§ 1626 Abs. 1 BGB) zu. Die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam und eigenverantwortlich zum Besten des Kindeswohls auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Art und Weise der Ausübung des Sorgerechts überträgt das Familiengericht das Entscheidungsrecht einem Elternteil, sofern die Angelegenheit für die Person des Kindes von erheblicher Bedeutung ist. In der Sache findet hier ein Stichentscheid desjenigen Elternteils statt, welcher von Gerichts wegen dazu ermächtigt wurde. Den Eltern steht das Sorgerecht insoweit nicht zu, als dass ein Pfleger für die Besorgung der Angelegenheiten des Kindes bestellt worden ist. Nach dem Tod des einen Elternteils geht das Sorgerecht auf den anderen Teil über. Getrenntleben der Eltern Nach der nicht nur vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (durch Scheidung oder durch Trennung von Tisch und Bett) verbleibt im Regelfall die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam - es sei denn, eine der Parteien beantragt erfolgreich das alleinige Sorgerecht. Das Familiengericht gibt diesem Antrag statt, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht oder das Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragssteller als dem Wohl des Kindes förderlich erachtet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für das gemeinsame Kind zu treffen, weil sie z. B. zerstritten sind. Dann hat der Familienrichter zu entscheiden, welcher Elternteil die alleinige Sorge erhalten soll. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind u. a. die Bindungen eines Kindes zu einem Elternteil, die sozialen Kontakte, und eine möglichst umfassende Beibehaltung des Umfeldes des Kindes. Steht den Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu, so trifft dennoch derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs.1 S.2 BGB). Inhaber des Sorgerechts bei nichtehelichen Kindern ACHTUNG! Neue Rechtsprechung seit 01.08.2010 - die folgend beschriebene Rechtslage ist dadurch in Teilen überholt - bitte den nächsten Beitrag beachten! Bei nichtehelichen Kindern ist die leibliche Mutter alleiniger Inhaber des Sorgerechts(§ 1626a Abs. 2 BGB). Die elterliche Sorge geht auf beide Elternteile über, wenn sie einander heiraten; gleiches gilt, wenn Mutter und Vater die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen und dies durch eine Sorgeerklärung (auch: Sorgerechtserklärung) bekunden (§ 1626a Abs. 1 BGB). Fehlt eine uneheliche Lebensgemeinschaft, so kann durch das Familiengericht auf Antrag des Vaters mit Zustimmung der Mutter das Sorgerecht (teilweise) auf den Vater übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1672 Abs. 1 BGB). Hat eine solche Übertragung stattgefunden, kann auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteil das Sorgerecht auf beide Eltern gemeinsam übertragen werden, wenn das Wohl des Kindes dem nicht widerspricht. Rechtspolitische Diskussion Die Regelung des §1626a Abs.2 BGB entstammt der Vorstellung, dass in der Regel Ehe und Familie sich decken. Uneheliche Kinder entstammen diesem Leitbild gemäß einem „Seitensprung“, für dessen „Ergebnis“ sich der Vater nicht interessiert, so dass sich die Frage eines Sorgerecht nicht stellt. Passiert ein „Unglück“, weil ein Paar in geschlechtlichen Dingen nicht so erfahren ist, erfolgt, um der kompromittierenden Situation zu entgehen, eine Heirat, durch die dann auch der Vater das Sorgerecht erwirbt (§1626a Abs.1 Nr.2 BGB). Sonstige Interessenlagen werden mit einer gemeinsamen Sorgeerklärung oder der Übertragung des Sorgerechts durch das Gericht auf den Vater mit Zustimmung der Mutter abgedeckt. Dieser gesetzlichen Grundkonzeption entspricht, nach einer vielfach vorgetragenen Meinung, nicht mehr die gesellschaftliche Wirklichkeit. Heute leben vielfach Kinder in einer Familie, in der die Eltern nicht verheiratet sind. Hier scheine es nicht angezeigt, dass der Vater nicht kraft seiner Vaterrolle, sondern erst kraft des Willens der Mutter eine Sorgerecht eingeräumt bekommen könne. Erfolgt keine gemeinsame Sorgeerklärung und zerfällt die uneheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern, sind die Chancen des Vaters, das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind übertragen zu bekommen, deutlich schlechter als die Chancen eines vergleichbaren Vaters eines ehelichen Kindes. Gegen den Willen der Mutter lässt sich das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind auch zugunsten den Kindswohls nicht auch auf den Vater übertragen, es sei denn, dass der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde oder das Sorgerecht der Mutter wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse bei der Ausübung desselben ruht. Unberührt bleibt die Pflicht des Vaters für sein nichteheliches Kind wie für ein eheliches Kind Unterhalt zu zahlen. Die Regelung, dass Vätern nichtehelicher Kinder kein Sorgerecht zusteht, wurde für verfassungswidrig gehalten, jedoch hielt das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Hinblick auf eine mögliche Verletzung in Art. 3 Abs. 2, Art. 6Abs. 2 und 5 GG für gerechtfertigt. Die Zuweisung der elterlichen Alleinsorge nichtehelicher Kinder an die Kindesmutter diene der Rechtssicherheit. Trotz entgegenstehender Einzelfälle könne der Gesetzgeber in der heutigen Zeit noch nicht davon ausgehen, dass nichteheliche Kinder in eine eheähnliche Situation hineingeboren werden, so dass eine hinreichende Fürsorge hinsichtlich des seelischen und leiblichen Kindeswohls garantiert werden könne. Vielmehr müsse von dem wohl noch häufiger auftretenden Fall ausgegangen werden, dass der Kindesvater sich nicht für sein Kind interessiere. Kritik wird hierbei vor allem von Vertretern Väter nichtehelicher Kinder erhoben. Jedoch haben sie durch das Kindschaftreformgesetz insoweit hinzugewonnen, dass das Umgangsrecht mit dem Kind nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen werden kann. Solche Umstände können selbst dann nicht gegeben sein, wenn der Vater sein nichteheliches Kind körperlich misshandelt hat. Es kann dann die Möglichkeit des begleiteten Umgangs geben, wenn das Kind sich nicht dagegen sperrt. Das Umgangsrecht, als Restbefugnis der Personensorge, kann zwar verhindern, dass die Mutter mit dem Kind ins Ausland verzieht, und so - ob vorsätzlich oder nicht - den faktischen Umgang zwischen nichtehelichem Vater und Kind verhindert. In der Praxis ist die Durchsetzung des Umgangsrecht bei den jeweiligen Behörden aber schwierig. Der Umgang zwischen Vater und Kind hat Vorrang vor dem Interesse der Mutter, das Kind störungsfrei in eine neue Familie einzugliedern. Die in Deutschland praktizierte Vorgehensweise, dem unverheirateten Vater kein Sorgerecht zuzugestehen war und ist oft Gegenstand von Väter-Klagen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und wurde dort bereits einige Male als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention verurteilt. Maßregeln betreffend die Ausübung des Sorgerechts Bei Gefährdung des leiblichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes durch Versagen, Vernachlässigung oder Missbrauch der Personensorge, hat das Familiengericht die erforderlichen Maßregeln zu treffen (§ 1666 BGB). Dabei kann das Gericht auch Maßregeln mit Wirkung gegenüber Dritten treffen. Maßregeln, die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, dürfen nur getroffen werden, wenn sie verhältnismäßig sind. Ein Entzug der Personensorge darf nur angeordnet werden, wenn andere Maßregeln erfolglos geblieben sind oder ein Entzug zur Abwendung einer Gefahr für das Kind notwendig ist. Vorrangig vor Maßregeln sind öffentliche Hilfen. Ist ein Vermögensverfall des Kindes durch Versagen des Sorgerechtsinhabers oder durch Missbrauch seines Sorgerechts zu befürchten, so kann das Familiengericht die erforderlichen Maßregeln (Rechnungslegung an das Familiengericht, Maßregeln zur Vermögensanlage, Sicherheitsleistungen des Sorgerechtsinhabers) zur Vermögenssicherung treffen. Auf welche Person das Sorgerecht im Falle seines Entzugs durch das Familiengericht übergeht ist der obigen Übersichtstabelle zu entnehmen. Laut statistischem Bundesamt wurde im Jahre 2004 in der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt 8.527 Fällen das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen. |
Quelle: Auszüge aus Wikipedia